Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der ABP-Service GmbH und ihren Geschäftspartnern (Entleihern) sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindungen getroffen werden. Mit Vertragsschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung von ABP-Service (tatsächlicher Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers) gelten diese Bedingungen als angenommen.
  2. Die Erlaubnis für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung wurde ABP-Service GmbH am 30.08.2008 durch die Regionaldirektion Bayern erteilt.
  3. Der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wird hiermit widersprochen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen unabhängig davon, ob das Vertragsangebot von ABP-Service GmbH oder vom Entleiher ausgeht. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler verpflichten ABP-Service GmbH nicht.

2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Sämtliche Vereinbarungen, die mündlich durch Vertreter von ABP-Service GmbH getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch ABP-Service GmbH. §2 Ziffer 4 Satz 2 gilt hierbei sinngemäß. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Dem Entleiher ausgehändigte Auftragskopien gelten nicht als Auftragsbestätigung.
  2. Der Entleiher ist im Sinne einer Obliegenheit verpflichtet, ABP-Service GmbH über offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler zu informieren, so dass ABP-Service GmbH die Angaben korrigieren oder erneuern kann. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt § 8 Ziffer 4.
  3. Die Angestellten von ABP-Service GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages mit dem Leiharbeitnehmer oder dem Entleiher hinausgehen. Dies bezieht sich nicht auf solche Angestellten, deren Vollmachtsumfang gesetzlich ausgestaltet ist (z. B. Generalbevollmächtigte, Prokuristen).
  4. Mündliche Nebenabreden sind, soweit nicht im Vertrag vermerkt, nicht getroffen worden; der schriftliche Vertrag ist insoweit vollständig und abschließend. Dies gilt nicht, wenn der Entleiher nachweist, dass solche Nebenabreden getroffen wurden.

3 Abrechnungsmodus und Zahlungsbedingungen

  1. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, die der überlassene Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des Entleihers wöchentlich, bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegt.
  2. Bei Nichterreichen der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) vereinbarten wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl, ist ABP-Service GmbH berechtigt, die im AÜV vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Entleiher die Fehlzeiten zu vertreten hat, wie z.B. bei verspäteten Einsatz-/Projektbeginn, Arbeitsmangel etc.
  3. Alle im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher aufgeführten Verrechnungssätze bzgl. des Überlassungshonorars verstehen sich netto zzgl. Mehrwertsteuer. Gegenüber Kaufleuten ist der jeweils am Rechnungsdatum geltende Mehrwertsteuersatz, gegenüber Nichtkaufleuten derjenige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen von ABP-Service GmbH unverzüglich nach Rechnungseingang zu zahlen.
  5. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich und unter Angabe von nachprüfbaren Gründen bei ABP-Service GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die abgerechneten Stunden als vom Entleiher anerkannt.
  6. Befindet sich der Entleiher im Zahlungsverzug, ist ABP-Service GmbH berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten. Für den Zeitraum des Verzuges ist ABP-Service GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

4 Arbeitszeit und Zuschläge

  1. Grundlage für die Berechnung der Fahrtzeit, des Fahrgeldes und der Auslöse ist der jeweilige Ort der Niederlassung von ABP-Service GmbH, nicht der Wohnsitz des Leiharbeitnehmers.
  2. Arbeitsstunden, die über die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stunden hinaus gehen, Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind nach folgender Maßgabe zuschlagspflichtig:
    Mehrarbeit: 25 % ab der 40,01 Stunde
    Nachtarbeit: 25 % ab 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr
    Sonntagsarbeit: 50 %
    Feiertagsarbeit: 100 %
    Beim Zusammentreffen von Mehrarbeits- mit Samstags-, Sonntags-, und Feiertagszuschlägen wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet. In besonderen Fällen bzw. sofern dies orts- oder branchenüblich ist, können gesonderte Zuschläge (z. B. Schicht-, Schmutz- oder Gefahrenzulage etc.) berechnet werden.

5 Rechte und Pflichten des Entleihers

  1. Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.
  2. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur für solche Tätigkeiten einzusetzen, die dessen Berufsbild entsprechen und im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Der Leiharbeitnehmer wird organisatorisch in den Betriebs- bzw. Fertigungsablauf des Entleihers eingebunden.
  3. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann vom Entleiher nur in Absprache mit ABP-Service GmbH angeordnet werden.
  4. Die Überlassung der Leiharbeitnehmer durch den Entleiher an Dritte ist ausgeschlossen.
  5. Dem Entleiher obliegt die arbeitgeberliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Das beinhaltet insbesondere die Einweisung des Leiharbeitnehmers in sein Aufgabenfeld, Hinweise auf Gefahren und Risiken, die mit der zu verrichtenden Tätigkeit oder dem Arbeitsplatz zusammenhängen. Insbesondere hat der Entleiher dafür Sorge zu tragen, dass der Leiharbeitnehmer die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen einhält sowie mit entsprechender Schutzkleidung (z.B. Arbeitsschuhe, Helm etc.) versehen ist. Der Entleiher erlaubt ABP-Service GmbH nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsbereich des jeweiligen Leiharbeitnehmers, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen sicherzustellen. Der Entleiher ist auf die Zusammenarbeitspflicht mit dem Verleiher nach § 8 I ArbSchG hingewiesen worden.
  6. Bei einem Arbeitsunfall des Leiharbeitnehmers verpflichtet sich der Entleiher zu Einleitung erforderlicher Sofortmaßnahmen. ABP-Service GmbH ist vom Entleiher unverzüglich zu informieren.
  7. Der Entleiher hat keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Leiharbeitnehmers, es sei denn, dass dies schriftlich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehen ist.
  8. Der Entleiher ist verpflichtet, die tägliche Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers auf Stundennachweisen zu prüfen und durch Firmenstempel und Unterschrift zu bestätigen.

6 Rechte und Pflichten von ABP-Service GmbH

  1. Trotz der organisatorischen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers besteht die arbeitsvertragliche Verbindung nur zwischen dem Leiharbeitnehmer und ABP-Service GmbH. ABP-Service GmbH behält sich das jederzeit ausübbare arbeitgeberliche Weisungs- und Direktionsrecht vor. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer dem Entleiher überlassen ist.
  2. Im Rahmen des Direktionsrechts ist – es sei denn, im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist schriftlich etwas anderes vereinbart – ABP-Service GmbH auch ohne Zustimmung des Entleihers befugt, die Ausführung der Arbeiten im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags einem anderen, gleich qualifizierten Leiharbeitnehmer zu übertragen.
  3. ABP-Service GmbH ist im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags gegenüber dem Entleiher verpflichtet, die Leiharbeitnehmer sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehenen Beschäftigungen qualifiziert sind.
  4. ABP-Service GmbH ist nicht zur Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet, wenn der Entleiher sich im Arbeitskampf befindet.

7 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags

  1. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beträgt innerhalb der ersten vier Woche ab Überlassung des Leiharbeitnehmers zwei Werktage zum Ende eines Arbeitstages. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist eine Woche. Vom dritten bis zum sechsten Monat zwei Wochen, vom siebten Monat des Arbeitsverhätnisses vier Wochen.
  2. Die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist nur schriftlich und gegenüber ABP-Service GmbH wirksam. Schriftliche oder mündliche Kündigungserklärungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer sind unwirksam. Der Leiharbeitnehmer ist auch nicht Empfangsbote von ABP-Service GmbH für schriftliche oder mündliche Kündigungserklärungen.
  3. Der Leiharbeitnehmer ist am letzten Beschäftigungstag beim Entleiher über die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zu informieren.

8 Haftung

Der Verleiher haftet dem Entleiher für eine ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Leiharbeitnehmer. Der Verleiher ist verpflichtet, nur solche Leiharbeitnehmer dem Entleiher zur Verfügung zu stellen, die über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. Auf Verlangen des Entleihers hat der Verleiher diesem die Qualifikationsnachweise der überlassenen Leiharbeitnehmer (z.B. Meisterbrief, Gesellenbrief, Führerschein) vorzulegen. Für durch überlassene Leiharbeitnehmer eventuell verursachte Schäden durch Auswahlverschulden, haftet der Verleiher im Rahmen seiner Betriebshaftpflicht. Ist der Verleiher seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auswahl nachgekommen, so haftet er dem Entleiher nicht für eine etwaige Schlechtleistung des Leiharbeitnehmers und auch nicht für dadurch entstandene Schäden.

9 Rügen des Entleihers

  1. Beanstandungen jeglicher Art seitens des Entleihers sind am Tag ihrer Feststellung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich bei ABP-Service GmbH anzuzeigen. Werden Beanstandungen später angezeigt, gelten sie als verspätet.
  2. ABP-Service GmbH ist bei verspäteten Beanstandungen nicht zur Abhilfe verpflichtet.

10 Vertraulichkeit

ABP-Service GmbH und der Entleiher verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners unbefristet geheim zuhalten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

11 Übernahme eines Arbeitnehmers von ABP-Service GmbH

Die Parteien vereinbaren, gegenseitig kein Personal abzuwerben. Sollte ein Mitarbeiter der Firma ABP-Service GmbH innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit deren Vertragspartnern oder nach seiner Vorstellung bei unserem Verhandlungspartner ein Arbeitsverhältnis eingehen, so wird für den Partner eine Übernahmeprovision fällig, deren Höhe 20% der Bruttojahresvergütung des Mitarbeiters, mindestens jedoch 5.000€ beträgt.

Die gleiche Provision fällt an, sollte ein  Mitarbeiter der Firma ABP-Service GmbH bei einer Drittfirma beschäftigt werden, sofern diese durch unseren Vertrags- bzw. Verhandlungspartner Kenntnis erlangt hat. Auch hier gilt die Jahresfrist ab Kenntniserlangen der Drittfirma durch den Vertragspartner.

Wird der Mitarbeiter für eine andere Tätigkeit, als die ursprünglich vereinbarte, im Unternehmen des Vertragspartners eingestellt, ist die Provision gleichfalls fällig. Geht dem Arbeitsverhältnis ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (nach AÜG) mit der ABP-Service GmbH voraus, reduziert sich die Provision entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um 1/18.

Nach einer vorausgegangen Überlassungsdauer von mehr als 18 Monaten ist die Vermittlung kostenfrei.

12 Teilnichtigkeit / Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
  2. Der Entleiher kann die Rechte aus der Geschäftsbeziehung mit ABP-Service GmbH nur mit schriftlicher Einwilligung von ABP-Service GmbH abtreten. Eine Aufrechnung mit der Honorarforderung von ABP-Service GmbH ist dem Entleiher nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Aschaffenburg. Das gilt auch, wenn der Entleiher seinen Wohn-/ bzw. Firmensitz im Ausland hat.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.